(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Endgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Als schriftliche Bestätigung gilt auch die Versendung der Ware mit Lieferschein.
(2) Verkaufsangestellte des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung hinausgehen.
(1) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager des Verkäufers zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Fracht- und etwaige Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
(1) Sämtliche vom Verkäufer angegebene Liefertermine oder –fristen sind unverbindlich. Sie werden nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „Fixgeschäft“ oder „verbindlicher Liefertermin“ und zudem in schriftlicher Form vereinbart worden sind.
(2) Die Lieferung durch den Verkäufer steht unter Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, sofern er selbst nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Der Verkäufer übernimmt ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Vorlieferanten des Verkäufers eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
(4) Hält das Leistungshindernis länger als drei Monate an, ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens vier Wochen hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
(6) Die Mindestbestellmenge ist € 25 netto Warenwert pro Lieferung. Kleinere Bestellungen werden unter zusätzlicher Berechnung eines anteiligen Mindermengen- Zuschlages in Höhe von pauschal € 25 abgewickelt.
(1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, erfolgt dieser ab Sitz des Verkäufers auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarung stehen dem Verkäufer die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei.
(2) Die Leistungsgefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung vom Verkäufer an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich oder verzögert er sich durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch eine Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und dem Verkäufer eventuelle Mängel unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von einer Woche ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel, die nach Ablauf dieser Frist gerügt wurden, werden vom Verkäufer nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(2) Mängelrügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern des Verkäufers, Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine formund fristgerechten Rügen da und müssen vom Verkäufer nicht berücksichtigt werden.
(3) Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst später zeigen, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die im Fall eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Ohne dieses Einverständnis zurückgesandte Waren brauchen vom Verkäufer nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
(5) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten MaÅNngelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Vorschriften über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist dem Verkäufer eine Frist von mindestens vier Wochen zu gewähren.
(6) Der Käufer hat im Fall der Mangelhaftigkeit der Ware zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. Dem Verkäufer steht nach eigenem Ermessen das Wahlrecht zu, eine neue Sache zu liefern oder den Mangel zu beheben. Darüber hinaus hat der Verkäufer das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Der Käufer ist erst dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn auch die erneute Nacherfüllung fehlschlägt.
(7) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden sowie vergebliche Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen zwei Jahre seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, das der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
(9) Verschleißteile und vom Käufer georderte Ersatzteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(10) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Verkäufers folgendes: Der Käufer hat dem Verkäufer zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die vier Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Verkäufer geltend machen. Der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung bei Nichterfüllung gemäß § 280 Abs. 3 i. V. m. § 281 BGB sowie der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß §280 Abs. 2. i. V. m. § 286 BGB sind auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung gemäß §282 BGB ist auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Im Fall der Unmöglichkeit ist ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung ausgeschlossen.
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen des Verkäufers (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, im Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Einräumung von Rechten zugunsten Dritter oder die Übertragung von Rechten auf Dritte an der gelieferten Ware sind unzulässig.
(3) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Er ermächtigt den Verkäufer, die an ihn abgetretenen Forderungen in eigenem Namen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Verkäufers einzuziehen.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jeden etwaigen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen.
(5) Sofern der Wert dem Verkäufer aufgrund dieser Vereinbarungen zustehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen und des Verkäufers um mehr als 20 % übersteigt ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer die Freigabe von Sicherheiten in entsprechender Höhe zu verlangen. Die Freigabe unterliegt der freien Wahlmöglichkeit des Verkäufers.
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig und zahlbar. Verzug tritt spätestens ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung Zahlung geleistet wird. Unbeschadet bleiben gesetzliche Regelungen, kraft derer bereits früher Verzug eintritt.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf ältere Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. Soweit bereits Zinsen und Kosten entstanden sind, erfolgt die Verrechnung von Zahlungseingängen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen. Von etwaigen Verrechnungen wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich unterrichten.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzugseintritts Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bzw. der sonst jeweils geltenden bundesrechtlichen Vorschriften zu berechnen.
(4) Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte offene Restschuld sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass er zuvor in Unkenntnis dieser Situation Wechsel oder Schecks angenommen hat. Der Verkäufer kann ferner für sämtliche noch ausstehende Lieferungen unter Wegfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die geltend gemachten Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
(1) Die Rücksendung mangelfreier Waren muss vorher vereinbart sein. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, 15 % des Lieferwertes als pauschalen Schadensersatz an den Verkäufer zu erstatten.
(2) Die Rücksendung von Waren zwecks Reparatur muss frei von infektiösen, radioaktiven, technischen und chemischen Risiken sein. Eine entsprechende Bestätigung ist der Sendung beizufügen. Bei Fehlen der Bestätigung kann der Verkäufer die Warenannahme verweigern oder dem Absender die anfallenden Kosten für die Dekontamination in Rechnung stellen.
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf wird ausgeschlossen.
(2) Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist Osnabrück ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird im Wege der Auslegung durch eine solche ersetzt, die ihr nach Sinn und Inhalt und dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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